Anmeldung von Schutzrechten

Das Patentinformationszentrum in Kaiserslautern ist befugt, die folgenden Unterlagen rechtswirksam entgegenzunehmen:
- nationale, europäische und internationale Patentanmeldungen(§ 34 Abs. 2 PatG, Art.II § 4 Abs.1 S.1, Art. III § 1 Abs 2 IntPatÜG)
- nationale Gebrauchsmusteranmeldungen einschließlich Abzweigungsanmeldungen (§§ 4 Abs. 2, 5 GebrMG)
- nationale Marken-und Geschmacksmusteranmeldungen ( § 32 Abs.1 MarkenG, § 11 Abs. 1 GeschmMG )
Kommen Sie während der Öffnungszeiten (Mo-Do 9-16 Uhr, Fr. 9-14 Uhr) in unseren Büroräumen vorbei, nutzen Sie außerhalb der Öffnungszeiten unseren Tag-/Nacht-Briefkasten vor Gebäude 32 an der TU Kaiserslautern oder senden Sie Ihre Unterlagen per Fax an 0631-205-2925.
Anmeldeformulare erhalten Sie bei uns oder über die folgenden Links:
Formulare des DPMA
Formulare des EPA
Unterlagen, die zu einer bereits anhängigen Anmeldung nachgereicht werden, können wir nicht rechtswirksam entgegennehmen. Insbesondere können auch folgende Unterlagen nicht beim Patentinformationszentrum eingereicht werden:
Im Patentverfahren:
- Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 PatG)
- europäische Teilanmeldungen (Art. 75 Abs. 3,76 EPÜ)
- Unterlagen zur Einleitung der nationalen Phase einer internationalen Anmeldung
- (Art. 22 Abs. 1 PCT, Art. III § 4 Abs. 1 IntPatÜG)
- Übersetzungen zu fremdsprachigen Anmeldungen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 PatG)
- Teilungs-/Ausscheidungserklärungen (§§ 34 Abs. 5, 39 Abs. 1 Satz 2 PatG)
- nachgereichte Zeichnungen (§ 35 Abs.2 Satz 3 PatG)
Im Gebrauchsmusterverfahren:
- Anmeldungen, die ein Staatsgeheimnis enthalten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GebrMG)
- Unterlagen zur Einreichung der nationalen Phase einer internationalen Anmeldung (Art.22 Abs. 1 PCT, Art. III § 4 Abs. 1 IntPatÜG)
- Übersetzungen zu fremdsprachigen Anmeldungen (§ 4a Abs. 2 Satz 2 GebrMG)
- Teilungs-/Ausscheidungserklärungen (§ 4 Abs. 6 GebrMG)
- nachgereichte Zeichnungen (§ 4a Abs. 2 Satz 3 GebrMG)
Im Markenverfahren:
- Gemeinschaftsmarkenanmeldungen (§ 125a MarkenG)
- Übersetzungen zu fremdsprachigen Anmeldungen (§ 15 Abs. 2 MarkenV)
- Anträge auf internationale Registrierung (§§ 108, 120 MarkenG)
Im Geschmacksmusterverfahren:
- Anmeldungen nach dem Haager Musterabkommen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HMA)
- Gemeinschaftsmusteranmeldungen (§ 62 GeschmMG)
Formulare des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt
Formulare der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Im Halbleiterschutzverfahren können weder Anmeldungen noch sonstige Unterlagen beim Patentinformationszentrum Kaiserslautern eingereicht werden.
Einrichtung








